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Diäten

Mit „Diäten“ bezeichnet man die ursprünglich den Abgeordneten gezahlte steuerfreie Aufwandsentschädigung. Sie wurde 1977 von einer steuerpflichtigen Abgeordnetenentschädigung abgelöst.

Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Abs. 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene ihre UDie Sache mit dem Geld

Abgeordnetenentschädigung („Diäten“)

Mit „Diäten“ bezeichnet man die ursprünglich den Abgeordneten gezahlte steuerfreie Aufwandsentschädigung. Sie wurde 1977 von einer steuerpflichtigen Abgeordneten-entschädigung abgelöst.
Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Abs. 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.
Die Entschädigung muss für alle Abgeordneten gleich sein; sie muss die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern und sie muss der Tatsache angemessen sein, dass der Abgeordnete „Vertreter des ganzen Volkes“ ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht 1975 verbindlich festgelegt. 1977 entsprachen die Diäten der Abgeordneten mit damals 7.500,00 DM in etwa den Einkünften

  • eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in der Besoldungsgruppe B 6
  • eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6).

Während Löhne, Einkommen und Lebenshaltungskosten seitdem deutlich gestiegen sind, haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zwischen 1977 und heute wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet. Die Diäten sind deshalb nachweislich hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurück geblieben. Zur Zeit (Stand 1.1.2013) betragen sie  8.252 Euro (brutto) monatlich.

Kostenpauschale

Was sein muss, muss sein. Zum Beispiel eine Zweitwohnung in Berlin. Zum Beispiel ein leistungsfähiges Büro im Wahlkreis (einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar und Büromaterial, Literatur und Medien, Porto und Telefon). Zum Beispiel ein Auto, um im Wahlkreis „vor Ort“ sein zu können. Und hier eine Spende für soziale Belange, dort eine Spende für Vereine und Verbände, da ein Pokal für das örtliche Fußballturnier … und nicht zuletzt erhebliche Zuwendungen für Veranstaltungen und Aktionen der heimischen „Basis“, die von „ihrem“ Abgeordneten ganz selbstverständlich erwartet, dass er mit gutem Beispiel vorangeht.

Weil ein „MdB“ auch im Wahlkreis keinen Arbeitgeber hat (der ein Büro stellt, Reisekosten abdeckt und Kilometergeld bezahlt), und weil eine Einzelabrechnung aufwendiger wäre, gibt es die Kostenpauschale. Sie beträgt zur Zeit 4.123Euro und wird zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angehoben. In vielen Fällen reicht die Pauschale nicht aus. Höhere Ausgaben werden jedoch nicht erstattet, und sie können auch nicht steuerlich abgesetzt werden; denn für den Abgeordneten gibt es keine „Werbungskosten“.

Reisekosten

Wenn ein Abgeordneter eine Dienstreise unternimmt, trägt der Bundestag die Kosten, nicht anders als ein Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter auf Geschäftsreise schickt. Fahrten in Ausübung seines Mandats - z. B. im Wahlkreis - muss der Abgeordnete hingegen selbst aus der Kostenpauschale bezahlen. Eine Ausnahme gilt für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG. Hier stellt der Bundestag eine Netzkarte zur Verfügung, die für das Mandat, nicht aber privat genutzt werden darf. Benutzt ein Abgeordneter im Inland für Mandatszwecke ein Flugzeug oder den Schlafwagen, so werden ihm solche Kosten nur gegen Nachweis im Einzelfall erstattet.

Abgeordnetenmitarbeiter

Kein Abgeordneter kann die ihm obliegenden Mandatsaufgaben alleine bewältigen. Ohne die Hilfe von qualifizierten Mitarbeitern kommt er nicht aus. Hierfür stehen ihm derzeit monatlich 15.798 Euro zur Verfügung. Diese Summe erhält der Abgeordnete allerdings nicht selbst. Vielmehr bezahlt die Bundestagsverwaltung daraus die von den Abgeordneten eingestellten Mitarbeitern unmittelbar. Mitarbeiter, die mit dem Abgeordneten verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sind hiervon übrigens ausgenommen. Ihr Gehalt müsste der Abgeordnete selbst zahlen.

Nebenjobs

"Nebenjobs" und "Nebeneinkünfte" werden oft verwechselt. Nicht jeder Nebenjob bringt Nebeneinkünfte.
Fast alle Abgeordneten haben einen oder gar mehrere "Nebenjobs": Ehrenämter in gemeinnützigen Organisationen, Aufgaben in der Bildungs- und Sozialarbeit, Mandate in Kommunalparlamenten, Beisitzerposten in Parteien und Verbänden, Vereinen und Stiftungen.
Vergessen wird oft: Abgeordnete haben bloß ein Mandat auf Zeit - sie sind immer nur auf vier Jahre gewählt. Vielfach ist es einfach notwendig, Kontakt zum Beruf zu halten und für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Parlament Vorsorge zu treffen. Verbindungen zur Berufswelt sind im Übrigen auch gut für das Parlament:

  1. Abgeordnete mit "Nebenjobs" bringen Farbe ins Parlament. Mit ihren außerhalb des Parlaments gewonnenen Erfahrungen und Eindrücken bereichern sie die parlamentarische Arbeit.
  2. Viele meinen, wenn ein Abgeordneter Nebeneinkünfte hat, müssen jedenfalls seine "Diäten" gekürzt werden. Das ist jedoch nicht möglich. Die Entschädigung muss für alle Abgeordneten gleich hoch sein. Die Verfassung schreibt das zwingend vor. Neben¬einkünfte oder eigenes Vermögen dürfen deshalb nicht zu Abzügen bei den "Diäten" führen. Denn wer dies fordert, schafft zwei Klassen von Abgeordneten.
  3. Alle Nebenjobs - bezahlte oder unbezahlte - sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen, um mögliche Interessenverknüpfungen offenzulegen. Nebeneinkünfte unterliegen strengen Verhaltensregeln. Wer gegen sie verstößt, muss damit rechnen, dass diese Tatsache veröffentlicht wird. Es gibt keine andere Berufsgruppe in Deutschland, die sich ähnliche Verpflichtungen auferlegt hat.
Kranken- und Pflegeversicherung

Hier haben Abgeordnete die Wahl zwischen zwei Modellen: Etwa 40 % der Abgeordneten sind Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei ihnen trägt der Bundestag – wie ein Arbeitgeber bei seinen Arbeitnehmern – die Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Von Leistungseinschnitten bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist diese Gruppe von Abgeordneten stets unmittelbar selbst betroffen.
Die übrigen Abgeordneten haben eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen, deren Beiträge sie selbst zahlen, die aber nur ein Teil des Risikos decken. Den Rest übernimmt die Beihilfe nach beamtenrechtlichen Maßstäben. Weil Reformen im Bereich der gesetzlichen Sicherungssysteme inzwischen stets wirkungsgleich auf die Beamten übertragen werden, sind auch diese Abgeordneten über Änderungen des Beihilferechts stets mitbetroffen.

Übergangsgeld

Das Übergangsgeld für Abgeordnete soll den beruflichen Wiedereinstieg absichern. Sein Zweck ist es, den Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag eine Rückkehr in den angestammten Beruf oder die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit zu ermöglichen. Damit trägt das Übergangsgeld dazu bei, die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern. Diese sollen sich voll ihrem Mandat widmen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein, sich schon während der Mandatszeit Sorgen um ihre berufliche Existenz nach dem Ausscheiden aus dem Parlament zu machen.

Denn wer ein Bundestagsmandat annimmt, gibt regelmäßig für eine ungewisse Zeit seinen bis dahin ausgeübten Beruf auf. Die Mandatsausübung fällt dabei typischerweise in einen Lebensabschnitt, der bei anderen der Förderung der eigenen beruflichen Karriere, dem Aufbau und der Expansion des eigenen Betriebes oder einer Rechtsanwaltskanzlei oder Arztpraxis dient.  

Ein Abgeordneter verzichtet hierauf, ohne zu wissen, ob er überhaupt wiedergewählt wird. Wenn nicht, kann er nur in seine vorherige Position zurückkehren. Existiert sein Betrieb aber nicht mehr, kann er nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag weder Arbeits¬losenunterstützung erhalten, noch gibt es für eine Umschulung Unterstützung durch die Arbeitsvermittlung. Auch wer vorher selbständig oder freiberuflich tätig war, muss häufig wieder ganz von vorne anfangen.
Für jedes Jahr der Parlamentszugehörigkeit wird ein Monat Übergangsgeld in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung gezahlt, nach einer Wahlperiode also für vier Monate, insgesamt längstens für achtzehn Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte - auch solche aus privaten Quellen - auf das Übergangsgeld angerechnet.

Altersentschädigung

Die zu versteuernde Altersentschädigung („Rente“) ist Bestandteil der angemessenen, die Unabhängigkeit sichernden Entschädigung der Abgeordneten. Gäbe es die Altersversorgung nicht, hätten die Abgeordneten für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Parlament eine Versorgungslücke. Denn sie sind weder in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, noch reicht die Abgeordnetenentschädigung aus, eine anderweitige Altersversorgung zu finanzieren.
Der Anspruch auf Altersentschädigung hat ein Mitglied nach seinem Ausscheiden, wenn es dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört hat. Weitere Voraussetzung ist die Vollendung des 67. Lebensjahres (für alle nach dem 31.12.1963 Geborenen; für Mitglieder des Bundestages, die vor dem 1.1.1947 geboren wurden, wird die Altersentschädigung bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Für alle zwischen 1948 und 1963 Geborene entsteht der Anspruch je nach Geburtsjahr ein bis 22 Monate später).

Seit 1. Januar 2008 beträgt der Steigerungssatz für die Altersentschädigung nach einem Jahr der Mitgliedschaft 2,5 % der Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1 AbgG) und steigt mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft um weitere 2,5 % bis zu einem Höchstsatz von 67,5 % an (§ 20 AbgG). Dieser ist nach 27 Mitgliedsjahren erreicht.

Die bis zum 31. Dezember 2007 erworbenen Anwartschaften bleiben unangetastet. D.h. bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Steigerungssatz für jedes Jahr der Mitgliedschaft 3 % des fiktiven Bemessungsbetrages von 7335 Euro (§ 35b Abs. 1 und 2 AbgG).

In Anlehnung an Kosten dämpfende Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung werden die bis zum 31. Dezember 2007 erlangten individuellen Bemessungssätze bis zur vierten Anpassung der Abgeord­neten­entschädigung um jeweils 0,5 % gekürzt (§ 25b Abs. 3 AbgG). Die erste Kürzung erfolgte am 1. Januar 2008 parallel mit der Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung. Die zweite Kürzung wurde am 1. Januar 2009 wirksam.

Auf die Altersentschädigung von Abgeordneten, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehörten, findet grundsätzlich das Abgeordnetengesetz in seiner damaligen, bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung, es sei denn, die Abgeordneten entscheiden sich bis zu ihrem Ausscheiden für das nach diesem Zeitpunkt geltende Recht.

Mehrere Versorgungen

Bei der Kritik an der „Überversorgung“ der Politiker wird oft übersehen, dass die Tätigkeit als Abgeordneter oder als Mitglied der Regierung stets zeitlich begrenzt und daher bezogen auf das Arbeitsleben insgesamt oft nur von kurzer Dauer ist. Hinzu kommt, dass die Übernahme hoher politischer Ämter nicht selten ein Ausscheiden aus dem bisherigen Beruf erfordert. Aus diesem Grunde wird für solche Inhaber öffentlicher Ämter allgemein eine Versorgung bereits nach einer kürzeren Zeit, als dies bei auf Lebenszeit angelegten Beschäftigungsverhältnissen der Fall ist, gewährt. Wenn im Einzelfall mehrere Versorgungsansprüche aus verschiedenen öffentlichen Ämtern zusammentreffen, greifen immer Anrechnungsvorschriften. So werden z. B. auf die voll zu versteuernde Alters¬entschädigung der Abgeordneten andere Bezüge aus öffentlichen Kassen, etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt als früheres Regierungs¬mitglied, angerechnet.

Selbstbedienung

So merkwürdig es klingen mag: Die Abgeordneten würden auf dieses "Vorrecht" gerne verzichten. Sie wären zufrieden, wenn sie in den vergangenen zwei Jahrzehnten in gleichem Maß an der Entwicklung der Löhne und Gehälter teilgenommen hätten, wie andere auch.
Das "Diäten-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts von 1975 hat die Abgeordneten ausdrücklich verpflichtet, selbst - und: "vor den Augen der Öffentlichkeit" - über die Höhe ihrer Entschädigung zu beschließen. Diese angebliche "Selbstbedienung" hat dazu geführt, dass die Abgeordneten heute deutlich weniger pro Monat bekommen als die Oberbürgermeister, Richter und leitenden Beamten, mit denen sie 1977 noch in etwa gleichgestellt waren.
Das Verfassungsgericht hat den Abgeordneten 1975 aber zugleich ausdrücklich eine Entschädigung zugesprochen, die "eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist". Und genau darum geht es: um eine Entschädigung, die der Leistung, dem Arbeitseinsatz und Zeitaufwand - und vor allem: der Verantwortung der gewählten Volksvertreter - entspricht.
Auch in Zukunft werden die Parlamentarier selbst über die Diäten entscheiden müssen.