Archiv
01.03.2013, 15:00 Uhr | Übersicht
Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
Zu diesem Thema erklärt Ruprecht Polenz:


"Wir alle wissen, wieviel wir unseren Eltern verdanken. Und jeder weiß, wie wichtig seine Familie für ihn ist. Kinder können sich nicht aussuchen, in welche Familie sie hineingeboren werden. Sie müssen und können sich darauf verlassen, dass sie von ihren Eltern und Geschwistern so angenommen werden, wie sie sind. Mit ihren Stärken und Schwächen, auch wenn sie behindert sein sollten. In unseren Familien fühlen wir uns geborgen und geliebt. Es ist das auf Dauer angelegte, unbedingte füreinander Einstehen der Familie und der Ehepartner, das den besonderen Schutz des Grundgesetzes erfährt.

Familien sind die Keimzellen unserer Gesellschaft. Die Ehe ist auf Kinder angelegt und damit für das Fortbestehen unserer Gesellschaft bedeutsam. Aber auch die kinderlose Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Das Ehegatten-Splitting verhindert, dass Verheiratete wegen der Steuerprogression bei Zusammenveranlagung höhere Steuern zahlen müssen als Ledige, die zusammen leben. Es ist außerdem die Kehrseite der gegenseitigen Unterhaltspflicht von Ehepartnern. Eine Abschaffung des Ehegatten-Splittings würde Unverheiratete besser stellen und damit einen materiellen Anreiz bieten, nicht zu heiraten. Das wäre mit dem grundgesetzlichen Schutz der Ehe nicht vereinbar.

Auch eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften sind auf Dauer geschlossen. Die Partner sind einander unterhaltspflichtig. Es ist deshalb richtig, auch ihnen eine gemeinsame steuerliche Veranlagung und dabei den Splitting-Vorteil zu gewähren.

Bei Adoptionen ist das Wohl des Kindes entscheidend und nicht der Wunsch kinderloser Eltern, ein Kind haben zu wollen. Es geht allein um das Kindeswohl. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass auch der andere Partner in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft das Adoptivkind seines Partners adoptieren kann. Damit ist im Grund auch entschieden, dass eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften das Recht haben, Kinder zu adoptieren. 

Darin liegt keine Aushöhlung von Ehe und Familie. Niemand wird sich statt einer Ehe für eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft entscheiden. Ich kann auch nicht erkennen, dass die grundgesetzlich gebotene Förderung von Ehe und Familie dadurch besser wird, dass eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter gestellt werden. Der "besondere Schutz für Ehe und Familie" (Art. 6 Abs. 1 GG) wird durch eingetragene Lebenspartnerschaften nicht berührt.

Wir müssen in unserer Familienpolitik die Werte in den Mittelpunkt stellen, wegen denen Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes gestellt sind:

Wir müssen den Zusammenhalt von Familien fördern und die besonderen Belastungen ausgleichen, denen Familien ausgesetzt sind - von der Wohnungssuche bis zu den Stromkosten beispielsweise. Wir müssen die Erziehungsleistungen der Familien (auch öffentlich) stärker anerkennen und die Pflegeleistungen, die Familien zunehmend erbringen, besser fördern. Gleiches gilt für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf: wir brauchen mehr familiengerechte Arbeitsplätze in Deutschland.



Foto
Foto: H. J. Müller


Diese Seite in einem sozialen Netzwerk veröffentlichen:

  • Twitter
  • Facebook
  • MySpace
  • deli.cio.us
  • Digg
  • Folkd
  • Google Bookmarks
  • Yahoo! Bookmarks
  • Windows Live
  • Yigg
  • Linkarena
  • Mister Wong
  • Newsvine
  • reddit
  • StumbleUpon