Immer wieder wird behauptet, der Irak – Krieg sei ein „völkerrechtswidriger Angriffskrieg“. Zur Begründung wird auf eine angeblich fehlende Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verwiesen. Auch zahlreiche Völkerrechtler äußern sich in diesem Sinn.
Demgegenüber hat Bundesaußenminister Joschka Fischer im Dezember 2002 ausgeführt: „Es ist die Frage, ob für ein militärisches Vorgehen eine zweite Resolution erforderlich ist.“ Die Resolution 1441 sei in dieser Hinsicht „unentschieden“. (Tagesspiegel 11.12.2002)
Im Januar 2003 hat Fischer sich in einem SPIEGEL – Gespräch so geäußert:
SPIEGEL: Die Grünen haben auf ihrem Parteitag einen Angriff auf den Irak ohne neues UNO – Mandat für völkerrechtswidrig erklärt. Sind sie der gleichen Meinung?
Fischer: Die Diskussion ist etwas überholt. Die Resolution 1441 lässt offen, ob der Sicherheitsrat eine erneute Resolution verabschieden soll. Mit der Resolution 1441 gibt es keinen mandatsfreien Zustand mehr. Allerdings bleiben die politischen Unterschiede hiervon unberührt.
Damit ist klar: die Bundesregierung teilt nicht die Ansicht derjenigen Völkerrechtler, die jetzt von einem „völkerrechtswidrigen Angriffskrieg“ sprechen.
Der britische Kronanwalt Lord Goldsmith, Rechtsberater der britischen Regierung , hat auf eine schriftliche Anfrage im Parlament am 17. März 2003 zur Rechtsgrundlage für einen Krieg gegen den Irak ohne 2. (bzw. 18.) VN-Resolution wie folgt geantwortet:
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(Quelle: Britische Botschaft, http://www.britischebotschaft.de/de/news/items/030317a.htm)
„Die Ermächtigung zur Anwendung von Gewalt gegen den Irak ergibt sich aus der Gesamtaussage der Resolutionen 678, 687 und 1441 des Sicherheitsrates. Alle diese Resolutionen wurden gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedet, in dem die Anwendung von Gewalt mit dem ausdrücklichen Ziel der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gestattet wird:
1. Mit der Resolution 678 ermächtigte der Sicherheitsrat die Mitgliedstaaten zum Einsatz von Gewalt gegen den Irak, um ihn zum Abzug aus Kuwait zu zwingen und um Frieden und Sicherheit in dem Gebiet wiederherzustellen.
2. In seiner Resolution 687, in der die Bedingungen für die Waffenruhe nach der Operation „Desert Storm" dargelegt werden, hat der Sicherheitsrat dem Irak anhaltende Verpflichtungen zur Vernichtung seiner Massenvernichtungswaffen auferlegt, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit in dem Gebiet wiederherzustellen. Mit der Resolution 687 wurde die in Resolution 678 erteilte Ermächtigung zur Anwendung von Gewalt ausgesetzt, aber nicht aufgehoben.
3. Wird die Resolution 687 erheblich verletzt, tritt damit die Ermächtigung zur Anwendung von Gewalt gemäß Resolution 678 wieder in Kraft.
4. In der Resolution 1441 stellt der Sicherheitsrat fest, dass der Irak die Resolution 687 erheblich verletzt hat und nach wie vor erheblich verletzt, da er seinen in dieser Resolution festgeschriebenen Abrüstungsverpflichtungen nicht vollständig nachkommt.
5. Mit der Resolution 1441 hat der Sicherheitsrat dem Irak „eine letzte Chance" eingeräumt, „seinen Abbrüstungsverpflichtungen … nachzukommen", sowie den Irak „vor ernsthaften Konsequenzen" gewarnt, wenn er das nicht tut.
6. In der Resolution 1441 hat der Sicherheitsrat ferner beschlossen, dass jegliches Versäumnis des Irak, diese Resolution zu befolgen und bei ihrer Durchführung uneingeschränkt zu kooperieren, eine weitere erheblich Verletzung seiner Verpflichtungen darstellt.
7. Es ist offensichtlich, dass der Irak es versäumt hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen, daher lag, als die Resolution 1441 verabschiedet wurde, und liegt auch weiterhin eine erhebliche Verletzung seiner Verpflichtungen vor.
8. Damit tritt die gemäß Resolution 678 erteilte Ermächtigung zur Anwendung von Gewalt wieder in Kraft und bleibt auch jetzt in Kraft.
9. Im Text der Resolution 1441 wäre ein weiterer Beschluss des Sicherheitsrates zur Sanktionierung der Anwendung von Gewalt verlangt worden, wenn das beabsichtigt gewesen wäre. So aber wird in der Resolution 1441 nur ein Bericht an den Sicherheitsrat über die Versäumnisse des Irak sowie eine Diskussion hierüber gefordert, aber nicht ausdrücklich die Verabschiedung einer weiteren Resolution zur Sanktionierung der Anwendung von Gewalt."
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Diese Rechtsauffassung halte ich für zutreffend. Der Irak-Krieg ist demnach KEIN „völkerrechtswidriger Angriffskrieg“.